Dürfen Bäume auf dem eigenen Grundstück gefällt werden?
veröffentlicht am: 03.08.2017Wird ein Grundstück erworben, stellt sich oftmals die Frage, ob der auf dem Grundstück vorhandene Baumbestand nach den eigenen Vorstellungen beseitigt werden darf. Bevor allerdings zur Kreissäge gegriffen wird, sollte der Grundstückseigentümer einen Blick in die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg werfen.
1. Geltungs- und Schutzbereich
Die Baumschutzverordnung regelt den Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg. Dem Schutz dieser Verordnung unterliegen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in 100 cm über dem Erdboden. Sinn und Zweck der Unterschutzstellung dieser Bäume liegt u. a. in einer angemessenen Durchgrünung der bebauten Stadtgebiete und in der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
2. Verbote
Fällt ein Baum in den Geltungs- bzw. Schutzbereich der Baumschutzverordnung, so ist es vor allem verboten, den Baum zu entfernen, insbesondere zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen oder zu entwurzeln. Der Baum darf durch entsprechende Maßnahmen nicht zerstört oder verändert werden. Schließlich darf der geschützte Baum einschließlich seines Wurzelwerks und der Baumkrone nicht beschädigt werden.
3. Genehmigung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Stadt Nürnberg eine Genehmigung beantragt werden, um die grundsätzlich verbotenen Handlungen dennoch vornehmen zu können. Eine solche Genehmigung kann z. B. beantragt werden, wenn andernfalls das Grundstück nicht bebaut werden könnte oder der Bestand bzw. die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden könnte.
4. Verfahren
Wenn ein geschützter Baum aus den zuvor beispielhaft aufgezählten Gründen gefällt werden muss, so hat der Grundstückseigentümer dies schriftlich bei der Stadt Nürnberg anzuzeigen. Die Anzeige ist zu begründen. Die Stadt Nürnberg bestätigt daraufhin den Eingang der Anzeige. Äußert sich die Stadt Nürnberg nicht innerhalb eines Monats nach der Bestätigung, so darf der geschützte Baum anzeigegemäß gefällt werden. Andernfalls untersagt die Stadt Nürnberg die beantragte Maßnahme mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann anschließend innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
5. Fazit
Bevor ein Baum gefällt werden soll, ist es ratsam, sich über die einschlägigen Vorschriften im jeweiligen Stadtgebiet zu informieren. Doch Vorsicht: Sollte ein geschützter Baum ohne vorherige Anzeige bei der Stadt gefällt werden, kann ein saftiges Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro drohen.
Bild: Rechtsanwältin Dr. Sonja Sojka