Neumarkter Immobilien Börse

Steuertipps für Vermieter

veröffentlicht am: 14.06.2018

Wer Wohnungen oder Häuser vermietet und dadurch Einkünfte erzielt, hat viele Möglichkeiten, die Kosten für die vermietete Immobilie von der Steuer abzusetzen.

In einer Immobilie steckt insbesondere in den ersten Jahren nach der Anschaffung erhebliches Steuersparpotential, weil sich Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen lassen. Darüber hinaus ist eine  Immobilie eine wertbeständige Kapitalanlage. Der Vermieter kann bei Kauf oder Bau, über Wartungen bis hin zu Reparaturen verschiedene Kosten für vermietete Immobilien absetzen:

1. Steuerlich zu berücksichtigende Kosten bei Herstellung/Kauf

  • Anschaffungskosten von Haus oder Wohnung
  • Notarkosten
  • Grunderwerbsteuer
  • Auflassungsgebühren
  • Reparaturkosten
  • Maklergebühren (> 15 % der Anschaffungskosten)
  • Gebühren Grundbuchamt

Ohne die Kosten für das Grundstück beträgt die Abschreibung in der Regel 2 % pro Jahr

2. Werbungskosten werden jeweils im Jahr der Zahlung steuerlich angesetzt

  • Schuldzinsen
  • Sanierung (Abschreibung oder Sofort-GWG)
  • Kontoführungsgebühren
  • Möbel
  • Werbung/Inserate
  • Fahrtkosten
  • Bürokosten
  • Anwaltskosten
  • Reparatur- und Renovierungskosten
  • Mitgliedsbeiträge
  • Alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt entstehen

Allerdings gilt: Für alle Ausgaben, die der Vermieter geltend machen möchte, benötigt er einen Beleg, den er zwei Jahre aufheben muss.


3. Vermietung an Angehörige (Besonderheiten)

Übersteigen die Werbungskosten die Mieteinnahmen, erzielt man steuerlich einen Verlust. Dieser Verlust kann grundsätzlich mit anderen „positiven Einnahmen“, wie zum Beispiel Gehalt / Arbeitslohn steuerwirksam  verrechnet werden. Aufgrund dessen ist unter  anderem eine verbilligte Vermietung unter Familienmitgliedern bzw. nahen  Angehörigen heutzutage üblich. Seit einigen Jahren ist bei einer Vermietung zu Wohnzwecken der volle Werbungskostenabzug möglich, wenn die Miete mindestens 75 % Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Als ortsübliche Miete gilt die Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Ausstattung und Lage zzgl. der umlagefähigen Nebenkosten.

Bei der Vermietung an Familienangehörige oder nahen Angehörigen sollte außerdem ein Mietvertrag aufgesetzt werden, an den sich die Parteien auch tatsächlich halten. Die Mieten sollten wie bei „fremden Mietern“ auf das Konto des Vermieters überwiesen werden. 


Weitere Besonderheiten gelten bei gewerblichen Vermietungen. Mehr dazu lesen Sie in unserem nächsten Beitrag!

Für Fragen rund um Ihre Immobilie und alle weiteren steuerlichen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Alle Steuertipps sind im Einzelfall mit einem Steuerberater zu überprüfen.

Steuerberater Dipl.-Kfm. Ralf Jantschke 
Weitere Informationen unter: 
JANTSCHKE-STEUERBERATER 
Hauptstr. 45 
91074 Herzogenaurach 
Tel. (09132) 7836-0 

kanzlei@jantschke-steuerberater.de