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Bundesverfassungsgericht soll Mietpreisbremse prüfen

veröffentlicht am: 14.02.2018

Mehr als zwei Jahre lang haben Streitigkeiten rund um die Mietpreisbremse Gerichte unterschiedlicher Instanzen in ganz Deutschland beschäftigt. Damit soll in absehbarer Zeit Schluss sein: Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hält die entsprechende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB) für verfassungswidrig und hat beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht ein Berufungsverfahren zur Entscheidung vorzulegen (Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az. 67 S 218/17). Allein das höchste deutsche Gericht habe die Kompetenz, die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären, hieß es in einer Stellungnahme des Gerichts. Darin werden auch sehr ausführlich die Beweggründe der Richter erläutert.  

Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG)

Die Vorschrift führe in mehrerlei Hinsicht zur Ungleichbehandlung von Vermietern, so die Auffassung des Gerichts. Soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Dies habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung von § 556d BGB nicht beachtet und in verfassungswidriger Weise in das Recht der Mietvertragsparteien, im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit den Mietpreis zu regeln, eingegriffen. § 556d BGB in Verbindung mit der von dem Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung begrenze die zulässige Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die ortsüblichen Mietpreise unterscheiden sich bundesweit nämlich stark. Der Gesetzgeber habe daher eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Relevante einkommensbezogene Sozialdaten von Mietern, welche dies möglicherweise sachlich rechtfertigen könnten, seien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht erhoben worden.

Darüber hinaus würden diejenigen Vermieter ungerechtfertigt begünstigt, die bereits in der Vergangenheit eine Miete vereinbart hatten, welche die ortsübliche Vergleichsmiete um zehn Prozent oder mehr überstieg. Sie dürften diese Miete bei einer Neuvermietung weiterhin unbeanstandet verlangen. Dies stelle auch eine erhebliche Benachteiligung derjenigen Vermieter dar, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten und diese nun erhöhten. Diese Ungleichbehandlung sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar.  

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 III GG)

Ferner rügte die Kammer, der Bundesgesetzgeber verstoße durch das uneinheitliche bindende Regelungssystem in verfassungswidriger Weise gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot. Er habe die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob sie von der bundesgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen und eine Landesverordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse erlassen. Dies sei deutschlandweit unterschiedlich geschehen, was wiederum die Vermieter in den Bundesländern ungleich behandele.  

Bereits im September 2017 hatte dieselbe Kammer verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Den damaligen Rechtsstreit hatte sie dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgelegt, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit während des laufenden Prozesses für den Ausgang des Verfahrens unerheblich wurde. In dem jetzt zu verhandelnden Berufungsverfahren hingegen ist die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung. Es handelt sich um die Klage zweier Mieter, die die höchstzulässige Miete für ihre 2-1/2-Zimmer-Wohnung in Berlin-Wedding nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse festgestellt haben wollen.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

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