Neumarkter Immobilien Börse

Fahrstuhleinbau nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer möglich

veröffentlicht am: 19.04.2017

Verlangt ein Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhls auf eigene Kosten, müssen die übrigen Eigentümer zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn der einbauwillige Eigentümer aufgrund hohen Alters oder einer Behinderung auf einen Fahrstuhl angewiesen ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13. Januar 2017 (Az. V ZR 96/16).

Im konkreten Fall bewohnt der im Jahr 1936 geb. Kläger eine im 5. OG gelegene Eigentumswohnung. Nachdem sein in der Eigentümerversammlung gestellter Antrag auf Gestattung eines geräuscharmen und energieeffizienten Fahrstuhls abgelehnt wurde, verklagte er die Wohnungseigentümer auf Duldung des Einbaus. Seinen Antrag begründete er insbesondere mit einer hundertprozentigen Schwerbehinderung seiner Enkeltochter, die zeitweise von ihm und seiner Frau betreut wird.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass eine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer in diesem Fall nicht besteht. Der Einbau eines Fahrstuhls müsste nur dann geduldet werden, wenn keine Nachteile entstünden, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Das ist hier gerade nicht der Fall. Der Einbau des Fahrstuhls würde einen tiefen Eingriff in die Bausubstanz des Hauses darstellen und alle Wohnungseigentümer in der Nutzung des gemeinschaftlich genutzten Treppenhauses einschränken. Insbesondere würde durch den für einen Fahrstuhl erforderlichen Schacht das Treppenhaus enger werden. Stellflächen für Kinderwagen und Fahrräder gingen verloren. Gleichzeitig entstünden wegen privater Verkehrssicherungspflichten auch Haftungsrisiken für die übrigen Wohnungseigentümer. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Grundrecht auf Schutz des Eigentums der Beklagten vor jenem des Klägers sowie auch vor dem Grundrecht auf Gleichbehandlung wegen der Schwerbehinderung seiner Enkeltochter  so die Argumentation der Richter. Zudem würde dem Kläger durch Einbau des Fahrstuhls ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Treppenhauses eingeräumt werden, was ebenfalls der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.  

Die Bundesrichter stellten klar, dass der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden sei. Dafür sei eine Zustimmung der Miteigentümer nicht notwendig, da kein Nachteil entstehe, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Fahrstuhl im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme einzubauen, ist weiterhin mit Dreiviertel- Mehrheit aller Wohnungseigentümer möglich, soweit sie mehr als fünfzig Prozent aller Miteigentumsanteile entsprechen.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

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