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Recht zur außerordentlichen Kündigung

veröffentlicht am: 06.03.2018

Bislang fehlte im Werkvertragsrecht eine Regelung des beiderseitigen Rechts zur außerordentlichen Kündigung. Die Rechtsprechung wandte insofern § 314 BGB analog an, was aber mit Rechtsunsicherheiten verbunden war. Mit § 648a BGB wurde nunmehr ein beiderseitiges Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeführt. Der Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass auch der Fall der Insolvenz eines Vertragspartners mit erfasst sein soll, allerdings nicht generell, sondern jeweils nach der Sachlage des konkreten Einzelfalls.   Insbesondere bei Mängeln und Verzug ist zu beachten, dass jeweils die spezielleren gesetzlichen Regelungen der Regelung des § 648a BGB vorgehen. Ferner verweist § 648 a BGB auf § 314 Abs. 2, 3 BGB. Daraus folgt, dass der außerordentlichen Kündigung im Regelfall eine Fristsetzung zur Abhilfe oder eine Abmahnung vorauszugehen hat. Außerdem ist die Kündigung nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund möglich.

Möglich ist auch die Teilkündigung für abgrenzbare Teile des geschuldeten Werkes.

Gemäß § 648 a Abs. 4 BGB kann nach einer außerordentlichen Kündigung jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Die Vertragspartei, die diese Mitwirkung verweigert, trifft die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.

Bemerkenswert ist, dass der Unternehmer auch bei der eigenen Kündigung nur die Vergütung für erbrachte Leistungen erhält. Allerdings erhält der Unternehmer über § 648 a Abs. 6 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die Leistungen, die nach der außerordentlichen Kündigung nicht mehr erbracht werden konnten.

Ob eine Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, ist meist eine schwierig einzuschätzende Rechtsfrage. Bevor dieses Rechtsinstitut angewendet wird, sollte unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.

RA Tord H. Leichsenring

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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