Mieter darf Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Mieter nehmen
veröffentlicht am: 26.06.2018Verlangt ein Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung, so muss ihm der Vermieter auf Verlangen auch die Ablesebelege zu den anderen Wohnungen im Haus vorlegen. Solange der Vermieter unberechtigterweise die Einsicht des Mieters in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter verweigert, muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 7. Februar 2018 (Az. VIII ZR 189/17) entschieden.
Tipp:
Gegen den Einblick einzelner Mieter in die Einzelverbrauchserfassung der übrigen Mietwohnungen bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Sie haben als Vermieter in jedem Falle ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Daten an Dritte – in dem Fall an den Mieter, der Belegeinsicht begehrt. Allerdings müssen die übrigen Mieter über die Datenweitergabe informiert werden. Auch sind ab 28.05.2018 die Vorgaben der neuen Datenschutz-GVO zu beachten.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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