Neumarkter Immobilien Börse

BGH zur Mangelbeseitigung

veröffentlicht am: 06.08.2019

Abnahme der Endleistung zählt

Feuchte Wände, Schimmel und Wasserablagerungen – bei Feuchtigkeitsschäden ist die Ortung der Leckage meist schwierig, die Behebung teuer und das Streitpotenzial entsprechend hoch. Der BGH entschied hierzu nun in einem Fall, an dem mehrere Gewerke beteiligt waren, dass es für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit grundsätzlich auf die Abnahme der Endleistung ankommt (Urteil vom 7. Februar 2019 – VII ZR 274/17).

Der klagende Hauseigentümer hatte den beklagten  Handwerker mit der Abdichtung seiner Terrasse beauftragt. Hierzu brachte der Beklagte zunächst einen Bitumen-Voranstrich sowie zwei Lagen Bitumen-Schweißbahnen auf.  Auf diesem Untergrund verlegte sodann ein anderer Unternehmer Estrich und Fliesen. Im Anschluss übernahm der Beklagte wiederum die Isolierungsarbeiten an den Rändern,  montierte die Wandanschlussschienen und versiegelte mit Silikon. Nach rund einem Jahr zeigte sich an den an die Terrasse angrenzenden Hauswänden Feuchtigkeit. Der Beklagte lehnte die Mangelbeseitigung ab. Mit seiner Klage begehrte der Hauseigentümer nun Nachbesserung und Ersatz für Schäden an anderen Bauteilen sowie Sachverständigen- und Anwaltskosten. Das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten konnte nicht klären, woher die Feuchtigkeit rührt. Der Kläger hatte  erweigert, dass zur Gutachtenerstellung der Terrassenaufbau abgetragen wird. Daraufhin wies das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei der ihm  obliegenden Beweislast nicht nachgekommen und habe seinen Anspruch nicht beweisen können.

Der BGH trat nun dieser unterinstanzlichen Rechtsprechung entgegen und gab dem Kläger Recht. Bei dem Auftrag zur Abdichtung der Terrasse handele es sich um einen Werkvertrag. Hier schulde der Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige  Nachbesserung auch dann, wenn ihm ein konkreter Ausführungsfehler nicht nachgewiesen werden kann. Insofern genüge – im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch – die Mangelhaftigkeit des Werks. Die Parteien hätten als vertragliche Beschaffenheit eine Wasserundurchlässigkeit vereinbart. Ob das Werk nach dem Abschluss der klägerischen Isolierungsarbeiten seiner Funktion gerecht werde, könne zum Beispiel durch einen Flutungsversuch mit gefärbtem Wasser oder einen Leckagetest überprüft werden. Da hierzu die Freilegung der Terrassenabdichtung nicht erforderlich ist, sei der Kläger auch nicht beweisfällig geblieben, obgleich er der Bauteilöffnung widersprach. Vielmehr müsse das Gericht sämtliche zulässigen Beweismittel ausschöpfen, bevor eine Entscheidung ergeht. Dabei käme es in der Beweisführung nicht darauf an, ob die Beschädigungen bei der Estrichverlegung des Dritten entstanden sind. Ausschlaggebend sei für die Mangelhaftigkeit allein der Zeitpunkt der Abnahme. Da die Parteien keine Teilabnahme für die Bitumen-Arbeiten des Beklagten vereinbart hatten, sei insoweit auf den Abschluss der letzten Isolierungsarbeiten des Beklagten abzustellen. Eine Teilabnahme habe auch nicht durch schlüssiges Handeln stattgefunden, da die Beauftragung Dritter und deren durchgeführte Leistungen hierfür nicht ausreichen. 


So bewertet RA Gerhard Frieser, Vorsitzender von Haus & Grund Nürnberg, das Urteil:

Der BGH stärkt mit der Entscheidung deutlich die Rechte von Immobilieneigentümern. Bei einer vertraglich vereinbarten Abdichtung ist die Funktion der  Wasserundurchlässigkeit geschuldet. Auch wenn mehrere Gewerke nacheinander arbeiten, kommt es grundsätzlich für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit auf die Abnahme der Endleistung an.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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