Neumarkter Immobilien Börse

Kündigungsrecht

veröffentlicht am: 17.10.2019

Eigenbedarf wegen Trennung oder Scheidung

Wenn ein Paar sich trennt, ist es nicht immer ganz einfach, eine gemeinsame Wohnung aufzulösen. Denn zunächst muss mindestens eine neue Wohnung gefunden werden. Wer selbst eine Wohnung vermietet, hat es da oft einfacher. Denn hier kann im Zweifel eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden und dann einer der beiden Partner dort einziehen. Doch auch hierbei muss auf einiges geachtet werden.

Zunächst macht es einen Unterschied, in welcher Phase der Trennung man sich befindet.

Fall 1: In der Trennungszeit

Will man getrennt voneinander leben, ohne dass die Scheidung schon vollzogen wurde, kann für einen der beiden Ehepartner eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob beide Partner Vermieter sind oder ob die Wohnung für den Partner benötigt wird, der nicht Vermieter ist. Denn auch der getrennt lebende Ehepartner ist Familienmitglied im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB, wie das Landgericht Frankfurt entschieden hat (2/11 S 388/94). Entscheidend für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung ist also lediglich, dass einer der beiden Ehepartner zukünftig in der gekündigten Wohnung leben will.

Fall 2: Nach der Scheidung

Sollte die Scheidung schon vollzogen sein, kann sich die Eigenbedarfskündigung schwieriger gestalten. Wenn beide Partner Vermieter sind oder wenn der vermietende Partner die gemeinsame Wohnung verlassen will, dann liegt eindeutig Eigenbedarf vor. Will aber der geschiedene Partner, der nicht Vermieter ist, in die bisher vermietete Wohnung ziehen, dann ist umstritten, ob er noch unter das Familienprivileg des § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB fällt. Das Amtsgericht Hamburg hat dies mit Urteil vom 21. Juli 1995 zumindest abgelehnt (43b C 250/95). Zwar wird man wohl selbst in diesen Fällen noch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung bejahen können. Aber nur, wenn durch den Einzug des geschiedenen Partners in die gekündigte Wohnung die Trennung oder Auflösung der gemeinsamen Wohnung erst möglich wird. Sollte der Partner während der Trennungszeit schon eine andere (dauerhafte) Unterkunft gefunden haben, scheidet eine Eigenbedarfskündigung für diesen also aus.

Tipps

Bedenken Sie die Kündigungsfrist! Je nach Dauer des bestehenden Mietverhältnisses kann diese bis zu neun Monate betragen. Sollte es sich bei der Wohnung um eine während des laufenden Mietverhältnisses umgewandelte Eigentumswohnung handeln, kann eine Eigenbedarfskündigung sogar für bis zu zehn Jahre ausgeschlossen sein.

Vermeiden Sie Formfehler! Die Kündigung muss immer von allen Vermietern gemeinsam oder von einem von allen Vermietern zur Kündigung Bevollmächtigten ausgesprochen werden.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

Weitere Informationen unter:

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