Unterstützung für selbstnutzende Eigentümer und Mieter
veröffentlicht am: 30.08.2020Mietern, aber auch selbstnutzenden Eigentümern, die durch die Corona-Pandemie Einkommenseinbußen erleiden, könnte das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss helfen.
Normalerweise gilt: Wer seine Wohnkosten nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht der Verlust des Wohnraums. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Auch in der jetzigen Situation soll diese Leistung greifen, um Selbstnutzer und Mieter zu schützen. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss aber auch als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer geleistet. Vielen Mietern und Eigentümern ist das Wohngeld gar nicht bekannt und es wird zu wenig genutzt, obwohl sie möglicherweise berechtigt wären. Nur 1,3 Prozent aller Haushalte in Deutschland erhalten diese Leistung.
Wohngeld ist ein Zuschuss
Das Wohngeld ist eine zentrale sozialpolitische Leistung und wird in Deutschland als Unterstützung des Staates für Bürger als finanzieller Zuschuss zur Miete oder zu den Wohnkosten gezahlt. Fast alle führenden Ökonomen bezeichnen das Wohngeld als sinnvolle Förderung für Geringverdiener, weil es weder Miethöhen noch Angebot und Nachfrage verfälscht. Die Leistung ist ein Zuschuss und wird nicht zur vollständigen Deckung geleistet. Um Wohngeld zu erhalten, muss der Antragsteller noch genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch betrug Ende 2018 rund 155 Euro. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete beziehungsweise Belastung. Zur Höhe der Zahlungen bieten Wohngeldtabellen eine Orientierung.
Wohngeld nicht mit Hartz-IV-Leistungen verwechseln
Personen, die Transferleistungen – wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter – beziehen, erhalten kein Wohngeld, weil bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Wohngeld ist im Vergleich zu Hartz IV vorrangig zu beantragen. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.
Wichtig: Wohngeld wird nicht von allein gezahlt. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Daher gilt es, im Zweifel lieber früher als später einen Antrag zu stellen. Weder Mieter noch selbstnutzende Eigentümer sollten sich bei Einkommenseinbußen scheuen, einen solchen Antrag zu stellen.
Tipp
Wer die Voraussetzungen für das Wohngeld erfüllt, hat in der Regel auch Anspruch auf Kindergeld oder eine Steuerrückzahlung.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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