Schäden an Haus und Hausrat durch Hochwasser können die Steuern mindern
veröffentlicht am: 20.09.2016
Nach den teils heftigen Unwettern der letzten Monate und den hieraus entstandenen Schäden fragen sich viele Betroffene, wie sie die entstandenen Schäden schnellstmöglich beheben können und wer für die Kosten aufkommt.
Aus steuerlicher Sicht können die Betroffenen die notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von selbstgenutztem Wohnraum nach dem Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Ein außergewöhnliches Schadensereignis liegt dann vor, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt. Dies sind in der Regel vor allen Dingen Naturkatastrophen wie Hochwasser, Sturm, Blitzeinschlag, Erdrutsch oder ähnliches.
Die entstandenen Schäden müssen existenziell wichtige Wohnbereich betreffen. Existenziell wichtige Wohnbereiche sind beispielsweise Küche, Schlaf- und Wohnzimmer sowie das Badezimmer. Der Keller hingegen gehört nicht zum existenziell wichtigen Wohnbereich. Neben den Schäden am Gebäude können auch Schäden am notwendigen Hausrat geltend gemacht werden.
Für den Schaden darf allerdings keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit bestanden haben, die die Betroffenen hätten wahrnehmen können.
Der steuerliche Abzug ist beschränkt auf solche Schäden am Eigenheim bzw. Hausrat, die nicht von einer Gebäude-, Feuer- bzw. Hausratversicherung abgedeckt werden oder die in der Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen sind oder für die es zwar eine Versicherungsmöglichkeit gibt, die aber nicht allgemein zugänglich und üblich ist.
Eine Elementarschadenversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch usw. gilt nicht als allgemein zugänglich, eine Versicherung gegen Brand- und Sturmschäden schon. Nicht anerkannt werden aber Schadenskosten, die Sie aufgrund einer Unterversicherung selbst zahlen müssen oder weil Sie gar keine Hausratversicherung abgeschlossen hatten. Sind Sie versichert, müssen aber Schadensaufwendungen aufgrund eines Selbstbehalts oder wegen Begrenzung der Ersatzleistung auf einen Höchstbetrag selbst tragen, sind Ihre Aufwendungen steuerlich abziehbar. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind unter Umständen abzugsfähig.
Mit baulichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Wiederherstellung müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden verursachenden Ereignis begonnen haben, sonst ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.
Für nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte Reparaturarbeiten kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht kommen.
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